Satzung
Freundeskreis der
Buchhaldenschule Aidlingen e.V.
Revision 4, 5. April 2019
§ 1
Name und Sitz des
Vereins
- Der Verein führt den Namen Freundeskreis der
Buchhaldenschule e.V. und ist im Vereinsregister des Amtgerichts Böblingen
eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in
Aidlingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des
Vereins
- Der Förderverein „Freundeskreis der Buchhaldenschule Aidlingen“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, die Bildung und
Erziehung an der Grundschule Buchhaldenschule Aidlingen zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen
Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Förderverein bezweckt, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienenden Anschaffungen zu
ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse
des Schulbetriebs und des Lebens der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.
Der Verein bezweckt u.a. die finanzielle Förderung der Buchhalden Grundschule in folgenden Fällen:
- Unterstützung bei der Beschaffung von Mitteln für
Bildungseinrichtungen sowie pädagogische und schulische Hilfsmittel, die nicht vom Schulträger übernommen werden,
- Zuschüsse für geeignete Schul- und
Schülerveranstaltungen,
- Zuschüsse zur zeitgemäßen Gestaltung von Schulgebäude und
Schulgelände,
- Förderung einer Schulsozialarbeit in laufenden und geplanten
Aktivitäten
- Unterstützung der Kernzeitbetreuung „KERNI“.
Die ideelle Förderung der Buchhalden Grundschule
Aidlingen:
- Förderung der Kooperation zwischen Eltern, Lehrern und
Schülern
- Aufrechterhaltung und Intensivierung der Beziehung zwischen Schule und
Eltern, jetzigen und ehemaligen Schülern,
- Aufbau und Intensivierung der Beziehung zur Gemeinde, Freunden und
Gönnern,
- Unterstützung der Schulaktivitäten im Ort
- Der Verein ist ein Förderverein i.S.v §
58Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Buchhaldenschule Aidlingen verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
- Zahlung als Tätigkeitsvergütung §3 Nr.
26a EStG
1.) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 7 Ziffer 1 beschließen, dass dem Vorstand zu seiner Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 3
Erwerb der
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede volljährige
natürliche und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die
Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Freundeskreis der Buchhaldenschule Aidlingen in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das
Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- mehr als drei
Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung
des „Freundeskreis der Buchhaldenschule Aidlingen e.V.“ aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm - und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des
Freundeskreis der Buchhaldenschule Aidlingen zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Freundeskreis der
Buchhaldenschule Aidlingen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen fällig
werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag
befreit.
§ 7
Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung
des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und
Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des
Vereinsvermögens und der Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer
Mitglieder.
- Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem. 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft
im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolders im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die
Sitzungen werden vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei
Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der
Satzung,
- Die Auflösung des
Vereins,
- Den Vorstand sowie
den Schatzmeister zu entlasten,
- Die Jahresberichte
entgegen zunehmen und zu beraten,
- Die Aufnahme neuer
Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Die Wahl und die
Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Wahl der beiden
Kassenprüfer
- Die Festsetzung des
Mitgliedsbeitrags
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst drei
Monate nach Beginn des neuen Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes
Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
Anträge der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung des Mitgliedsbeitrags zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden, Versammlungsleiter geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliedern auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§
10
Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerliche korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer kein Mitglied des Vorstands
sein.
§
11
Auflösung des Vereins,
Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1.
Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aidlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung tritt nach Anerkennung durch das
Amtsgericht in Kraft.
Aidlingen, 5. April 2019
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. April
2019